Nachholprüfungen

Unter einer Nachholprüfung versteht man eine Prüfung, die am regulären Prüfungstermin aus unverschuldeten Gründen nicht angetreten werden konnte und somit nachgeholt werden darf. Die Möglichkeit des Nachholens beschränkt sich dabei auf den offiziellen Termin der entsprechenden Nachholprüfung. Sollten Sie an diesem Termin ebenfalls oder immer noch verhindert sein, so erlischt die Möglichkeit, eine Nachholprüfung zu absolvieren auch dann, wenn die (zweite) Absenz unverschuldet ist.

Bieten Lehrveranstaltungen standardmässig eine Wiederholungsprüfung an (Leistungsüberprüfung: Examen), findet die Nachholprüfung am Wiederholungsprüfungstermin statt.

In Lehrveranstaltungen, die standardmässig keine Wiederholungsprüfungen anbieten, werden die Nachholprüfungen in der Regel in den ersten zwei Wochen der Vorlesungszeit im folgenden Semester durchgeführt. Eine Nachholprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Termin wird durch das Studiendekanat bestimmt. Das Studiendekanat entscheidet über die Zulassung zur Nachholprüfung.

Studierende, die an mehr als fünf Prüfungen fehlten, haben kein Anrecht mehr auf die Teilnahme an einer Nachholprüfung. Diese Obergrenze beinhaltet sowohl entschuldigte (mit ärztlichem Attest) wie unentschuldigte (NE) Absenzen an Prüfungen. Studierende, die ohne Vorankündigung einer Nachholprüfung fernbleiben, haben ebenfalls kein Anrecht auf weitere Nachholprüfungen. Diese Bestimmungen gelten für den gesamten Studiengang.Im Fall einer chronischen oder langwierigen Erkrankung gilt die Obergrenze für entschuldigte Absenzen nicht. Allerdings erwarten wir, dass Sie das Studiendekanat frühzeitig, d.h. zu Studienbeginn bzw. unverzüglich nach der Diagnose, über etwaige Erkrankungen informieren. Nur so kann das Studiendekanat Ihnen bei der Studien- und Prüfungsplanung behilflich sein.